RS Vwgh 1994/4/12 90/14/0044

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0182 E 18. April 1985 VwSlg 5989 F/1985 RS 7(Dabei sind der Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (Hinweis Gassner, Verwaltungsgerichtshof und Wiederaufnahme, in ÖStZ 1986, 51 f).)

Stammrechtssatz

Bei einer amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Lichte des § 20 BAO zu beurteilen ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt ist, daß ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen will oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140044.X01

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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