RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0259

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0100 6

Stammrechtssatz

Bei der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es für die Frage des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an, sondern auf die bei Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X09

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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