Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0100 6Stammrechtssatz
Bei der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es für die Frage des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an, sondern auf die bei Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X09Im RIS seit
03.04.2001