RS Vwgh 1994/4/12 91/08/0090

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GewO 1973 §89 Abs2;
GewO 1973 §93;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß das Ruhen der Gewerbeausübung gem § 93 GewO 1973 BINNEN DREI WOCHEN zu melden ist, ist abzuleiten, daß eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Dafür spricht auch der zweite Satz des § 93 GewO 1973, wonach die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei Gewerbeberechtigungen, die gem § 89 Abs 2 GewO 1973 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080090.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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