Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §89 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß das Ruhen der Gewerbeausübung gem § 93 GewO 1973 BINNEN DREI WOCHEN zu melden ist, ist abzuleiten, daß eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Dafür spricht auch der zweite Satz des § 93 GewO 1973, wonach die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei Gewerbeberechtigungen, die gem § 89 Abs 2 GewO 1973 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080090.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012