Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Art140 Abs7 B-VG; Art144 Abs1 B-VG; die mit Erk. VfSlg. 11758/1988 aufgehobene TaxiV Graz für den vorliegenden Fall verfassungsrechtlich unangreifbar - keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm; wegen fehlender Behauptung in der Beschwerde kein Eingehen auf Vorliegen der Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) RechtesRechtssatz
Als Anlaßfall kam die vorliegende Beschwerdesache nicht in Betracht, weil die mündliche Verhandlung in der Verordnungsprüfungssache schon vor der Beschwerdeeinbringung stattfand (vgl. VfSlg. 10757/1986) und eine Erweiterung der Anlaßfallwirkung nicht ausgesprochen wurde.
Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983).
Keine Anlaßfallwirkung, Unangreifbarkeit der präjudiziellen Norm.
Schlagworte
VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1299.1988Dokumentnummer
JFR_10118996_88B01299_01