RS Vwgh 1994/4/12 91/08/0090

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/26 90/16/0205 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein Bescheid auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen" beruht, sein Spruch aber trotzdem gesetzmäßig ist, kann der VwGH nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Rechtswidrigkeit belastet ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080090.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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