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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0027 2Stammrechtssatz
Die Partei, die eine Sozialversicherungsbeitragsfreiheit geltend macht, hat zwar die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen; dies setzt aber voraus, daß der Bescheid betreffend die Beitragsnachverrechnung (hier: in Ansehung der Beitragsgrundlage) ausreichend begründet ist, um der Annahme einer Verpflichtung zu Beitragsnachzahlungen konkrete Sachverhaltsbehauptungen entgegensetzen zu können. Daß die Partei in der Lage sein könnte, die mutmaßlichen Gründe für die Nachforschung aus anderen Quellen als der Entscheidung selbst zu erkennen, reicht nicht für eine solche Behauptungslast aus. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von Amts wegen - unter entsprechender Mitwirkung der Parteien des Verfahrens (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0122) - zu ermitteln, ob die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ihrer Nachverrechnung zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen richtig sind und ob im Falle ihrer Richtigkeit dennoch die vorgeschriebenen Beiträge zur Gänze oder zumindest zum Teil unbegründet sind. Von dieser Verpflichtung sind sie auch nicht durch die vollinhaltliche Anerkennung der Beitragsnachrechnung durch den Geschäftsführer des Dienstgebers befreit, weil der Dienstgeber eine solche ihm zurechenbare Erklärung mangels der selbständigen rechtlichen Bedeutung dieser Erklärung jederzeit mit der Konsequenz widerrufen oder einschränken kann, daß nicht nur die inhaltliche Überprüfungspflicht der Behörde (unter Mitberücksichtigung auch eines solchen Widerrufs oder einer solchen Einschränkung: Hinweis E 29.9.1986, 84/08/0131, und E 23.10.1986, 85/08/0033), sondern auch ihre Begründungspflicht zum Tragen kommt (Hinweis E 20.9.1983, 83/11/0019).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080140.X03Im RIS seit
15.02.2002