RS Vwgh 1994/4/12 93/08/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0260 93/08/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3

Stammrechtssatz

Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080259.X12

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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