RS Vwgh 1994/4/12 92/08/0161

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z7;
ASVG §58 Abs2;
HeimAG 1960 §2 Abs1 litc;
HeimAG 1960 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Eine Person, die vom Betriebsinhaber unter Beigabe eines den Stückpreis enthaltenden Lieferscheines die in Heimarbeit zu bearbeitende Ware erhält, unter die Heimarbeiterinnen verteilt und sodann die fertige Ware entgegennimmt und zur Abholung durch den Betriebsinhaber bereithält, wobei sie die ausgefüllten Lieferscheine dem Betriebsinhaber übermittelt und entsprechend diesen Lieferscheinen das vom Betriebsinhaber übergebene Entgelt wiederum an die Heimarbeiterinnen verteilt, ist (ungeachtet der Innehabung eines Gewerbescheines) Mittelsperson iSd § 2 Abs 1 lit d HeimAG. Der Betriebsinhaber ist Auftraggeber iSd § 2 Abs 1 lit c HeimAG. Ihm kommt alleine Unternehmerstellung zu, weil ihm das Risiko des Betriebes, also der Produktion und des Absatzes, unmittelbar trifft. Daß der Betriebsinhaber weder beeinflußt noch bestimmt, welche Heimarbeiterin wann wieviele Stücke zur Bearbeitung übernimmt, spricht nicht gegen ein Tätigwerden als Mittelsperson.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080161.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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