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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §35 Abs2;Rechtssatz
Eine Person, die vom Betriebsinhaber unter Beigabe eines den Stückpreis enthaltenden Lieferscheines die in Heimarbeit zu bearbeitende Ware erhält, unter die Heimarbeiterinnen verteilt und sodann die fertige Ware entgegennimmt und zur Abholung durch den Betriebsinhaber bereithält, wobei sie die ausgefüllten Lieferscheine dem Betriebsinhaber übermittelt und entsprechend diesen Lieferscheinen das vom Betriebsinhaber übergebene Entgelt wiederum an die Heimarbeiterinnen verteilt, ist (ungeachtet der Innehabung eines Gewerbescheines) Mittelsperson iSd § 2 Abs 1 lit d HeimAG. Der Betriebsinhaber ist Auftraggeber iSd § 2 Abs 1 lit c HeimAG. Ihm kommt alleine Unternehmerstellung zu, weil ihm das Risiko des Betriebes, also der Produktion und des Absatzes, unmittelbar trifft. Daß der Betriebsinhaber weder beeinflußt noch bestimmt, welche Heimarbeiterin wann wieviele Stücke zur Bearbeitung übernimmt, spricht nicht gegen ein Tätigwerden als Mittelsperson.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080161.X01Im RIS seit
20.04.2001