Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Da sich die Zulassung öffentlich Bediensteter des Dienststandes als Zuhörer nur auf den mündlichen Prüfungsteil bezieht, nicht aber auf die - davon zu unterscheidende - Verkündung des Ergebnisses, kann § 33 Abs 6 BDG 1979 nicht für die Auskunft von Prüfungsergebnissen aus dem Personalakt an Dritte ins Treffen geführt werden. Für Leistungsbeurteilungen und sonstige Beurteilungen im Sinn etwa des § 90 BDG 1979 folgt dies aus der Bedeutung dieser Ergebnisse für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018