RS Vwgh 1994/4/13 91/12/0283

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
BDG 1979 §33 Abs6;
BDG 1979 §90;
B-VG Art20 Abs3 idF 1987/285;

Rechtssatz

Da sich die Zulassung öffentlich Bediensteter des Dienststandes als Zuhörer nur auf den mündlichen Prüfungsteil bezieht, nicht aber auf die - davon zu unterscheidende - Verkündung des Ergebnisses, kann § 33 Abs 6 BDG 1979 nicht für die Auskunft von Prüfungsergebnissen aus dem Personalakt an Dritte ins Treffen geführt werden. Für Leistungsbeurteilungen und sonstige Beurteilungen im Sinn etwa des § 90 BDG 1979 folgt dies aus der Bedeutung dieser Ergebnisse für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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