RS Vwgh 1994/4/13 90/12/0298

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine Dienststelle muß an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120298.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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