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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Eine Dienststelle muß an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120298.X03Im RIS seit
20.11.2000