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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0194 1Stammrechtssatz
§ 39 RGV stellt eine Sonderbestimmung für den Gendarmeriedienst dar, nach § 39 Abs 1 RGV ist für die normale Dienstleistung von Gendarmen außerhalb des Dienstortes eine pauschale Abgeltung reisegebührenrechtlicher Ansprüche vorgesehen. § 39 Abs 5 RGV regelt in Ergänzung zu § 39 Abs 1 RGV taxativ, unter welchen Voraussetzungen Einsätze nicht zum normalen Sicherheitsdienst und Patrouillendienst gehören. Wäre auch die Interpretation denkbar, daß das erste Hauptstück der RGV schon dann anwendbar ist, wenn keine der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 RGV vorliegen, so spricht der Zusammenhang dieser Regelungen dafür, daß § 39 Abs 1 RGV nur eine demonstrative Aufzählung enthält, die durch die im § 39 Abs 5 RGV taxativ aufgezählten Einsätze, die einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach den allgemeinen Regeln des ersten Hauptstückes auslösen, negativ abgegrenzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120237.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011