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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0491/68 E 27. Juni 1968 VwSlg 7380 A/1968 RS 3Stammrechtssatz
Die Regelung des § 39 Reisegebührenvorschrift bezieht sich nur auf eine Dienstverrichtung in Abwesenheit von der Dienststelle in einem 8 Stunden übersteigenden Ausmaß, ohne es darauf abzustellen, ob diese Dienstverrichtung innerhalb oder außerhalb des Dienstortes erbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120237.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011