RS Vwgh 1994/4/13 91/12/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3 idF 1987/285 ;

Rechtssatz

Ist von einem Auskunftsbegehren das (überwiegende) Interesse der Parteien iSd Art 20 B-VG berührt, so hat die Behörde das Recht des Auskunftswerbers auf Information, das durch die B-VGNov 1987/285 verstärkt wurde (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0056), den Schutzinteressen des Betroffenen (hier: auf Geheimhaltung personenbezogener Daten) gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten