Index
L10107 Stadtrecht TirolNorm
PG 1965 §4 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Systematik von Pensionsgesetz (vgl § 4 Abs 1 PG) und Innsbrucker Stadtrecht (vgl § 16 Abs 3 lit a Statut Innsbruck) sind die beiden für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Grundlagen (ruhegenußfähiger Monatsbezug sowie ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit) jeweils selbständig zu ermitteln. Für eine Kombination der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (in Form einer stufenweisen Ermittlung) mit § 15 Abs 3 lit c Statut Innbruck bleibt kein Raum, weil die letztgenannte Bestimmung nur die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit in Verbindung mit ihrer Bedeutung für das Ausmaß des Ruhebezuges regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120208.X01Im RIS seit
14.11.2001