RS Vwgh 1994/4/13 90/12/0208

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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L10107 Stadtrecht Tirol
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §4 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §15 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §15 Abs3 lita;
Statut Innsbruck 1975 §15 Abs3 litc;
Statut Innsbruck 1975 §15 Abs3;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Systematik von Pensionsgesetz (vgl § 4 Abs 1 PG) und Innsbrucker Stadtrecht (vgl § 16 Abs 3 lit a Statut Innsbruck) sind die beiden für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Grundlagen (ruhegenußfähiger Monatsbezug sowie ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit) jeweils selbständig zu ermitteln. Für eine Kombination der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (in Form einer stufenweisen Ermittlung) mit § 15 Abs 3 lit c Statut Innbruck bleibt kein Raum, weil die letztgenannte Bestimmung nur die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit in Verbindung mit ihrer Bedeutung für das Ausmaß des Ruhebezuges regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120208.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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