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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Maßstab für die nach § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 vorzunehmende Interessenabwägung zwischen Auskunftsrecht und Schutz der personenbezogenen Daten ist unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindest einen vergleichbaren Sachverhalt regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018