RS Vwgh 1994/4/13 93/12/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1994
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 90/12/0129 3

Stammrechtssatz

Bei der Überstundenvergütung und Verwendungszulage handelt es sich um zwei ganz verschiedene besoldungrechtliche Einrichtungen (Hinweis VfSlg 7167/1973), weshalb diesbezüglich angestellte Vergleiche ins Leere gehen. § 30a GehG enthält auch keinen Hinweis, daß bei Bemessung einer Verwendungszulage auf die Regelung des Überstundenentgelts in irgendeiner Weise Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 27.6.1974, 501/74, VwSlg 8647 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120066.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten