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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §241 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen einer anderen Dienststelle iSd § 38 Abs 1 BDG 1979 ist (auch) dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird UND dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, WESENTLICH berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ( § 38 Abs 3 erster Satz sowie § 38 Abs 6 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120298.X04Im RIS seit
20.11.2000