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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Das Geheimhaltungsinteresse an personenbezogenen Daten geht schon dann nicht verloren, wenn ein bestimmter Personenkreis von diesem ohnehin mehr oder minder genaue Kenntnis hat, soferne es sich nicht um etwas handelt, das bereits offenkundig allgemein bekannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018