RS Vwgh 1994/4/13 91/12/0283

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3 idF 1987/285;

Rechtssatz

Das Geheimhaltungsinteresse an personenbezogenen Daten geht schon dann nicht verloren, wenn ein bestimmter Personenkreis von diesem ohnehin mehr oder minder genaue Kenntnis hat, soferne es sich nicht um etwas handelt, das bereits offenkundig allgemein bekannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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