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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Derjenige, dem eine bescheidmäßig verliehene Schulleiterstelle in Stattgebung einer unzulässigen Berufung eines Mitbewerbers entzogen worden ist, ist seinerseits gegen die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an den Mitbewerber (berufungslegitimtiert und) beschwerdelegitimiert, da ein und dieselbe Leiterstelle nicht gleichzeitig an zwei Personen verliehen werden kann, dem Bf diese schulfeste Stelle bereits früher rechtskräftig verliehen war und die Beseitigung oder Abänderung dieses Rechts nur in der vom Gesetz vorgesehenen Weise stattfinden kann (Hinweis auf § 68, § 69 AVG iVm § 13, § 14 DVG; § 25 und § 84 LDG 1984).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120321.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010