RS Vwgh 1994/4/13 93/12/0321

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26;
LDHG NÖ 1976 §7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 7 NÖ LDHG 1976 ist die Parteistellung des Mitbewerbers um eine schulfeste Leiterstelle deswegen nicht abzuleiten, weil diese Norm nur den Instanzenzug und damit eine Form der funktionellen Zuständigkeit regelt. Insoweit, als die Verleihung von schulfesten Stellen an Lehrer (die NICHT Leiter sind) betroffen sind, bleibt für § 7 Abs 1 legcit deshalb ein Anwendungsbereich, weil HIEBEI den Mitbewerbern nach stRSp Parteistellung zukommt.

Schlagworte

DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120321.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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