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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Kenntnis des Amtes ist bei einem Amtsgeheimnis vorausgesetzt. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung kann daher nicht unter bloßem Hinweis auf Amtsbekanntheit verneint werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018