RS Vwgh 1994/4/13 93/12/0321

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
LDHG NÖ 1976 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Festlegung, welche Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist (hier: gem § 7 Abs 2 NÖ LDHG 1976), ist für die Frage der Parteistellung nichts gewonnen, weil sich die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberhörde nicht in der Zuständigkeit nach § 73 AVG erschöpft.

Schlagworte

DienstrechtParteistellung ParteienantragParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DienstrechtOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3FürsorgeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120321.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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