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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus der Festlegung, welche Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist (hier: gem § 7 Abs 2 NÖ LDHG 1976), ist für die Frage der Parteistellung nichts gewonnen, weil sich die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberhörde nicht in der Zuständigkeit nach § 73 AVG erschöpft.
Schlagworte
DienstrechtParteistellung ParteienantragParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DienstrechtOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3FürsorgeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120321.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010