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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Vorbringen, Richter des VwGH hätten zwecks einfacher Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages einen Wiederaufnahmsgrund unterschlagen und vertuscht, vermag keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Berichters, in dessen Kompetenz die Entscheidung über die Verfahrenshilfe fällt, oder auch des Vorsitzenden, dem diese Entscheidung vor Abfertigung lediglich zur Kenntnis zu bringen war, hindeuteten.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120039.X01Im RIS seit
24.01.2001