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L00046 Amt der Landesregierung SteiermarkNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf den generellen Beschluß der Stmk Landesregierung zur 24ten GehGNov vom 26.11.1973, wonach die Entscheidung in Zulagenangelegenheiten keines individuellen Beschlusses der Landesregierung bedarf, ist der durch den approbationsbefugten Beamten "für die Landesregierung" unterfertigte und damit der Landesregierung zuzurechnende Bescheid trotz Fehlens der Zitierung des genannten Beschlusses nicht unzuständigerweise erlassen.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120137.X01Im RIS seit
26.04.2001