RS Vfgh 1988/10/6 KI-2/87

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
WRG 1959 §10 Abs4
VfGG §51

Leitsatz

Art138 Abs1 lita B-VG; WRG §10 Abs4; verneinender Kompetenzkonflikt; keine Streitschlichtungskompetenz der Wasserrechtsbehörde im Fall der Beeinträchtigung des vertraglich Wasserberechtigten durch den Grundeigentümer selbst; Voraussetzung für die Nutzung des Grundwassers eines Grundstückes durch mehrere Personen ist ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten - Streitigkeiten daraus gehören vor die ordentlichen Gerichte

Rechtssatz

Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist ebensowenig Voraussetzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde, eine formlose Ablehnung genügt (vgl. VfSlg. 3262/1957, 3798/1960; zum Instanzenzug VfSlg. 4369/1963, 8065/1977).

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes, mit dem dieses seine Zuständigkeit verneinte.

Die Schlichtungsbefugnis nach §10 Abs4 WRG gilt nur für jene Fälle, in denen verschiedene Grundeigentümer einander bei der Nutzung des Grundwassers auf dem eigenen Grundstück beeinträchtigen.

Wenn aber mehrere Personen das Grundwasser ein und desselben Grundstückes nutzen, setzt dies ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten voraus. Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Privatrechtsverhältnis, wozu auch der vorliegende Fall einer behaupteten Beeinträchtigung des vertraglich Wasserberechtigten durch den Grundeigentümer selbst zählt, gehören vor die ordentlichen Gerichte; für diesen Fall besteht auch gar keine Notwendigkeit einer gesonderten Streitschlichtungskompetenz der Wasserrechtsbehörde.

Entscheidungstexte

  • K I-2/87
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.1988 K I-2/87

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:KI2.1987

Dokumentnummer

JFR_10118994_87K00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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