RS Vwgh 1994/4/14 94/18/0113

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0141 94/18/0142 94/18/0143

Rechtssatz

Es ist nicht ausreichend, wenn der beruflich rechtskundige Parteienvertreter seiner Angestellten den Auftrag erteilt, eine Ausfertigung der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, obwohl er weiß, daß die im Handakt befindliche Abschrift der Beschwerde schon im Hinblick auf das Fehlen der Unterschrift keine Ausfertigung darstellt und seine Angestellte daher gar nicht in der Lage ist, durch Abschreiben oder Kopieren der im Handakt befindlichen Abschrift eine Ausfertigung der Beschwerde herzustellen und dem ergänzenden Schriftsatz anzuschließen. Das Außerachtlassen der im gegebenen Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist als ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden des Antragstellers zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180113.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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