RS VwGH Erkenntnis 1994/04/14 93/06/0133

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/01/28 91/14/0237 1 Stammrechtssatz

Hat die mit Säumnisbeschwerde belangte Behörde den ausständigen Bescheid auch erst nach Ablauf der hiefür eingeräumten Frist, also unzuständigerweise erlassen, und lautet dieser nicht abweisend, so ist der Bf hinsichtlich seiner Säumnisbeschwerde dennoch klaglos gestellt und ist das Verfahren hierüber einzustellen (siehe auch 1849/55).

Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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