Hat die mit Säumnisbeschwerde belangte Behörde den ausständigen Bescheid auch erst nach Ablauf der hiefür eingeräumten Frist, also unzuständigerweise erlassen, und lautet dieser nicht abweisend, so ist der Bf hinsichtlich seiner Säumnisbeschwerde dennoch klaglos gestellt und ist das Verfahren hierüber einzustellen (siehe auch 1849/55).