Index
41/02 MelderechtNorm
FrG 1993 §15;Rechtssatz
Durch die Übertretung des § 5 in Verbindung mit § 15 und § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 sowie wegen der Übertretung des § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 und § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1991 ist der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 erfüllt. Diese Bestrafungen allein rechtfertigen allerdings noch nicht die Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden oder anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannter Interessen zuwiderlaufen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fremden handelt, der ohne Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften ständigen Aufenthalt in Österreich nehmen wollte. (Der Fremde betreibt in Italien ein Unternehmen, das Spezialmarmorverlegearbeiten durchführt. Er hat im Auftrag einer österreichischen Firma jeweils nur von Montag bis Freitag in Österreich solche Arbeiten durchgeführt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180006.X01Im RIS seit
13.06.2001