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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BStG 1971 §20 Abs1;Rechtssatz
Es sind dann, wenn Enteignungsverfahren und Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung vor der Verwaltungsbehörde in einem durchzuführen sind, auch die bei der Feststellung der Entschädigungshöhe entstehenden Kosten solche des Enteignungsverfahrens (Hinweis Kerschner in JBl. 1993, 679).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060231.X07Im RIS seit
06.08.2001