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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Rechtssatz
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist ein hoheitliches Tätigwerden ausreichend, das im vorliegenden Fall in der Weiterleitung einer Stellungnahme des Abgabepflichtigen durch das österreichische Patentamt als Behörde an die Weltorganisation für geistiges Eigentum bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991150076.X04Im RIS seit
20.11.2000