RS Vwgh 1994/4/14 91/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14;

Rechtssatz

Für das Entstehen der Gebührenschuld ist ein hoheitliches Tätigwerden ausreichend, das im vorliegenden Fall in der Weiterleitung einer Stellungnahme des Abgabepflichtigen durch das österreichische Patentamt als Behörde an die Weltorganisation für geistiges Eigentum bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991150076.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten