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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Klage eines in NÖ wohnhaften Patienten gegen das Land Wien wegen Ersatz von Aufwendungen für eine Behandlung im Wr. Nierensteinzentrum; keine Verpflichtung des Landes Wien, für in einem anderen Bundesland wohnende anstaltsbedürftige Personen Krankenanstaltspflege sicherzustellen - Fehlen der passiven Klagslegitimation; Klagebegehren auch aus dem Grund der Bereicherung nicht berechtigtRechtssatz
Sowohl die historische Entwicklung (siehe §§9, 10 KAG 1920) als auch die Systematik der Bestimmungen des KAG 1957 idgF (siehe §§18, 19 KAG 1957) und der Landesausführungsgesetze (siehe zB §§2a, 19, 22 Wr. KAG 1958; §§2a, 35, 36 Nö. KAG 1974) zeigen, daß jedes Bundesland zur Versorgung der anstaltsbedürftigen Personen (iSd §22 Abs3 KAG 1957 idF BGBl. 281/1974 und der diesen ausführenden landesgesetzlichen Bestimmungen) verpflichtet ist, die in dem jeweiligen Bundesland wohnhaft sind; dies entweder durch die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten im eigenen Land, durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten oder durch landesgesetzliche Regelungen über Angliederungsverträge, die auch Fälle betreffen können, in denen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern liegen.
Abweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Ersatz der Behandlungskosten mit einem Nierenlithotripter im
"Wr. Nierensteinzentrum".
Der klagsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes für die Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung (§1042 ABGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordung Geltung besitzt (vgl. VfSlg. 8178/1977)) ist nicht begründet, da eine solche Ersatzforderung voraussetzt, daß ein Aufwand für jemanden getätigt wurde, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Außer Streit steht, daß der Kläger anstaltsbedürftig iSd Abs3 des §25 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§36 Abs3 Wr. KAG 1987) war, ohne daß die Voraussetzungen des §25 Abs4 leg. cit. (§36 Abs4 Wr. KAG 1987; Unabweisbarkeit) vorlagen, und daß er in Niederösterreich wohnhaft ist, die Krankenanstaltspflege aber in Wien in Anspruch genommen hat. Das Land Wien ist, wie die vorausgehenden Ausführungen erweisen, nach dem Gesetz nicht verpflichtet, für in einem anderen Bundesland wohnhafte anstaltsbedürftige (aber nicht unabweisbare) Personen Krankenanstaltspflege iSd §19 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§30 Wr. KAG 1987) - als ausführungsgesetzliche Regelung zu §18 KAG 1957 idF BGBl. 565/1985 - sicherzustellen. Auf dem Boden des sinngemäß auch für das öffentliche Recht anzuwendenden §1042 ABGB wendet die beklagte Partei demnach zu Recht den Mangel der passiven Klagslegitimation ein.
Abweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Ersatz der Behandlungskosten mit einem Nierenlithotripter im
"Wr. Nierensteinzentrum".
Beim "Wr. Nierensteinzentrum" handelt es sich um eine private Krankenanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die weder die Bestimmungen über die allgemeine Gebührenklasse (§20 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974; §31 Wr. KAG 1987) beachten muß noch verpflichtet ist, mit dem Versicherungsträger gemäß §35 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§47 Wr. KAG 1987) direkt zu verrechnen (vgl. §§49, 50 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974; §§62, 63 Wr. KAG 1987). Da der Kläger "Fremdpatient" in Wien war, kann auch von einer unzulässigen Umgehung durch die beklagte Partei (siehe hiezu VfSlg. 10933/1986, 760 f.) nicht die Rede sein. Dem Klagebegehren kommt somit auch als Bereicherungsanspruch keine Berechtigung zu.
Schlagworte
Krankenanstalten, VfGH / Klagen, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:A9.1987Dokumentnummer
JFR_10118994_87A00009_01