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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0061 2Stammrechtssatz
Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991150076.X03Im RIS seit
20.11.2000