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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Behörde das Aufenthaltsverbot im Spruch "auf unbestimmte Zeit" erlassen - und somit nicht den Wortlaut des § 21 Abs 1 FrG 1993 ("unbefristet") verwendet - hat, stellt keine Rechtswidrigkeit dar.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180260.X05Im RIS seit
11.07.2001