RS Vwgh 1994/4/14 93/18/0260

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde das Aufenthaltsverbot im Spruch "auf unbestimmte Zeit" erlassen - und somit nicht den Wortlaut des § 21 Abs 1 FrG 1993 ("unbefristet") verwendet - hat, stellt keine Rechtswidrigkeit dar.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180260.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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