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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1004;Rechtssatz
Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Enteignungsverfahren sind jene, die der PARTEI entstehen, dh, die sie dem Rechtsanwalt aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarungen schuldet. Für den Kostenersatz gemäß § 44 EisbEG 1954 ist daher - grundsätzlich - jene Sachlage und Rechtslage von Bedeutung, die zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gilt; dies jedoch mit folgenden Einschränkungen: Zunächst kann § 44 EisbEG 1954 nicht der Inhalt unterstellt werden, der (unabhängig vom Ausgang des Verfahres jedenfalls) ersatzpflichtige Enteignungswerber wäre hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Kosten in jeglicher Hinsicht der Willkür der (von ihm nicht beeinflußbaren) vertraglichen Einigung zwischen Partei und Rechtsanwalt unterworfen. Eine Regelung, die einer Partei eine solche, erfolgsunabhängige Kostenersatzpflicht aufbürdete, wäre dem Verdacht der Unsachlichkeit und damit der Verfassungswidrigkeit (Art 7 Abs 1 B-VG) ausgesetzt. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 EisbEG 1954 hat der Enteignungswerber daher nur ANGEMESSENE KOSTEN der Partei zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060231.X02Im RIS seit
06.08.2001