RS Vwgh 1994/4/14 93/06/0231

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §1004;
ABGB §1152;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
RAO 1945 §17 Abs1;

Rechtssatz

Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Enteignungsverfahren sind jene, die der PARTEI entstehen, dh, die sie dem Rechtsanwalt aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarungen schuldet. Für den Kostenersatz gemäß § 44 EisbEG 1954 ist daher - grundsätzlich - jene Sachlage und Rechtslage von Bedeutung, die zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gilt; dies jedoch mit folgenden Einschränkungen: Zunächst kann § 44 EisbEG 1954 nicht der Inhalt unterstellt werden, der (unabhängig vom Ausgang des Verfahres jedenfalls) ersatzpflichtige Enteignungswerber wäre hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Kosten in jeglicher Hinsicht der Willkür der (von ihm nicht beeinflußbaren) vertraglichen Einigung zwischen Partei und Rechtsanwalt unterworfen. Eine Regelung, die einer Partei eine solche, erfolgsunabhängige Kostenersatzpflicht aufbürdete, wäre dem Verdacht der Unsachlichkeit und damit der Verfassungswidrigkeit (Art 7 Abs 1 B-VG) ausgesetzt. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 EisbEG 1954 hat der Enteignungswerber daher nur ANGEMESSENE KOSTEN der Partei zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060231.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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