Sportanlagen (hier: Fußballplatz), die nur zeitweise zur Heugewinnung und zu Weidezwecken verwendet werden, dienen nach der überwiegenden Zweckbestimmung und der Verkehrsauffassung nicht einem landwirtschaftlichen Hauptzweck und gehören daher nicht zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen (Hinweis E 1988/01/25 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988; E 1983/04/08 82/17/0157).