RS VwGH Erkenntnis 1994/04/14 91/15/0158

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Rechtssatz

Sportanlagen (hier: Fußballplatz), die nur zeitweise zur Heugewinnung und zu Weidezwecken verwendet werden, dienen nach der überwiegenden Zweckbestimmung und der Verkehrsauffassung nicht einem landwirtschaftlichen Hauptzweck und gehören daher nicht zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen (Hinweis E 1988/01/25 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988; E 1983/04/08 82/17/0157).

Im RIS seit
14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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