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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wer ordnungsgemäß und rechtzeitig zu einer Verhandlung geladen wird, kann bei vorzeitigem Verlassen dieser Verhandlung die Verletzung des Parteiengehörs durch Vorgänge in dieser Verhandlung nicht geltend machen.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060016.X01Im RIS seit
27.11.2000