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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Art6 Abs1 MRK; Art90 Abs1 B-VG; keine Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, die für Verwaltungsverfahren den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit festlegen Bgld. LandesgrundverkehrsG 1955; keine Bedenken gegen §4 Abs1 lita und §5; Erwerb von Grundstücken in der Absicht, sie gegen ein für den Naturschutz bedeutsames Gebiet zu tauschen; Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung, da die Möglichkeit der Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe infolge der Nichtverwirklichung der Tauschabsicht nicht glaubhaft gemacht wurde; keine Verletzung des Eigentumsrechtes oder des GleichheitsrechtesRechtssatz
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß der österreichische Vorbehalt zu Art6 MRK keine Ausdehnung des sachlichen Geltungsbereiches des Art90 Abs1 B-VG ("Die Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentliche Ausnahmen bestimmt das Gesetz.") auf Verwaltungsverfahren bewirkt hat. Der aus diesem Vorbehalt gezogene Größenschluß besagt lediglich, daß Art6 MRK, wenn er schon der gesetzlichen Normierung von Ausnahmen vom (verfassungsgesetzlich festgelegten) Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen in gerichtlichen Verfahren betreffend Zivil- und Strafsachen nicht entgegensteht, umsoweniger gesetzliche Regelungen ausschließt, die für Verwaltungsverfahren (auch vor "Tribunalen" iSd Art6 MRK) den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit festlegen. Da somit Art6 Abs1 MRK im Zusammenhang mit dem dazu von der Republik Österreich erklärten Vorbehalt nicht den von den Beschwerdeführern angenommenen Inhalt hat, liegt der von ihnen behauptete Verstoß gegen diese Vorschrift nicht vor.
Durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom bisherigen Eigentümer an den Erwerber wird sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber in der Ausübung privater, den Schutz des Art5 StGG genießender Rechte beschränkt und somit ein Eingriff in das Eigentum bewirkt (vgl. etwa VfSlg. 7539/1975 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner etwa VfSlg. 10565/1985).
Die Auffassung der belangten Behörde, die Erteilung der Zustimmung nach §5 Bgld. GVG 1955 setze voraus, daß die Möglichkeit der Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe (wenigstens) glaubhaft gemacht werde, daß also die Erfüllung dieser Aufgabe zumindest wahrscheinlich sei, ist vertretbar.
Da die Erfüllung der vom beschwerdeführenden Verein angestrebten gemeinnützigen Aufgabe nur möglich ist, wenn der geplante Grundtausch zustande kommt, beruht es weder auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung noch auf einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, wenn die belangte Behörde nicht auf die von den Beschwerdeführern als ausschlaggebend hingestellte "objektive Erfüllbarkeit des gemeinnützigen Zweckes" abstellte, sondern angesichts des Fehlens von Tauschinteressenten davon ausging, daß die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgabe zumindest nicht wahrscheinlich sei.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §5 Bgld. GVG 1955.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1408.1987Dokumentnummer
JFR_10118994_87B01408_01