RS Vwgh 1994/4/14 94/06/0047

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wer einer Büroangestellten ohne entsprechende Ausbildung die eigenständige Beurteilung der Frage überläßt, ob eingehende behördliche Poststücke vorzulegen oder direkt einer Ablage zuzuführen sind, handelt grob fahrlässig, weil er jenes Maß an Kontrolle vermissen läßt, welches auch im Geschäftsleben als selbstverständlich vorausgesetzt werden muß. Für die selbständige Beurteilung von Behördenpost ist ein solcher Ausbildungsstand erforderlich, daß deren Inhalt regelmäßig verstanden wird. Dafür reicht es nicht aus, die Büroangestellte in die Methode behördlicher "Aktenevidenzsysteme" einzuführen, da vor allem Schriftstücke mit verwechselbar ähnlicher Geschäftszahl eine verständige Lektüre ihres Inhaltes erfordern, um eine - nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht indizierte - Verschiedenheit verläßlich feststellen zu können. Auch eine nachträgliche Kontrolle der Ablageordner stellt keinen Ausgleich für die - zumindest teilweise - unterbliebene Kontrolle der Eingangspost dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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