RS Vwgh 1994/4/14 94/06/0054

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

L82000 Bauordnung
L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;
LStG Tir 1989 §43;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurden in einem Verfahren nach dem Tir LStG 1989 durch das geplante Straßenbauvorhaben Grundstücke des Bf nicht in Anspruch genommen, ist die Vorstellung des Bf mangels Parteistellung zurückzuweisen. Sollten bei Weiterführung des Straßenbauvorhabens in der Folge Grundflächen des Bf in Anspruch genommen werden, so wird es dem Bf in diesem Verfahren aufgrund der ihm darin zukommenden Parteistellung möglich sein, alles zur Verfolgung seiner Rechte erforderliche vorzubringen. Eine Bindungswirkung des im ersten Verfahren ergangenen Bescheides vermag gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahrens gewesen ist, jedenfalls nicht einzutreten. Soweit der Flächenwidmungsplan für das Baubewilligungsverfahren bindende Festlegungen enthält (vgl § 44 Abs 4 Tir LStG 1989), steht es dem Bf frei, sich mit Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060054.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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