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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurden in einem Verfahren nach dem Tir LStG 1989 durch das geplante Straßenbauvorhaben Grundstücke des Bf nicht in Anspruch genommen, ist die Vorstellung des Bf mangels Parteistellung zurückzuweisen. Sollten bei Weiterführung des Straßenbauvorhabens in der Folge Grundflächen des Bf in Anspruch genommen werden, so wird es dem Bf in diesem Verfahren aufgrund der ihm darin zukommenden Parteistellung möglich sein, alles zur Verfolgung seiner Rechte erforderliche vorzubringen. Eine Bindungswirkung des im ersten Verfahren ergangenen Bescheides vermag gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahrens gewesen ist, jedenfalls nicht einzutreten. Soweit der Flächenwidmungsplan für das Baubewilligungsverfahren bindende Festlegungen enthält (vgl § 44 Abs 4 Tir LStG 1989), steht es dem Bf frei, sich mit Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060054.X02Im RIS seit
11.07.2001