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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die (eidesstattliche) Erklärung einer österreichischen Staatsbürgerin, sie werde den Fremden nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufnehmen (Unterkunft und Verpflegung gewähren) und polizeilich anmelden, reicht keineswegs dazu aus darzutun, daß der Fremde tatsächlich über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Zur Erbringung des diesbezüglichen, vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweises wäre es erforderlich, die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person der Behörde bekanntzugeben, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen. Nur solcherart wäre die Behörde zu einer verläßlichen Beurteilung dahin in der Lage, daß der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führt (Hinweis E 25.5.1992, 92/18/0170).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180163.X01Im RIS seit
20.11.2000