RS Vwgh 1994/4/14 94/18/0163

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Die (eidesstattliche) Erklärung einer österreichischen Staatsbürgerin, sie werde den Fremden nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufnehmen (Unterkunft und Verpflegung gewähren) und polizeilich anmelden, reicht keineswegs dazu aus darzutun, daß der Fremde tatsächlich über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Zur Erbringung des diesbezüglichen, vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweises wäre es erforderlich, die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person der Behörde bekanntzugeben, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen. Nur solcherart wäre die Behörde zu einer verläßlichen Beurteilung dahin in der Lage, daß der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führt (Hinweis E 25.5.1992, 92/18/0170).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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