RS Vwgh 1994/4/14 93/06/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §35;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/11 90/06/0211 4 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht iSd des § 44 EisbEG 1954 umfaßt nicht Kosten ungerechtfertigten Einschreitens. "Ungerechtfertigt" ist weder als "endgültig erfolglos" noch als "mutwillig" zu verstehen. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Hat der Enteignungsgegner Lösungsvarianten aufgezeigt, die hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung (wenigstens eines Teiles der Fläche) beachtlich waren, sind die ihm entstandenen Kosten nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060231.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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