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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §35;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/11 90/06/0211 4 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Die Kostenersatzpflicht iSd des § 44 EisbEG 1954 umfaßt nicht Kosten ungerechtfertigten Einschreitens. "Ungerechtfertigt" ist weder als "endgültig erfolglos" noch als "mutwillig" zu verstehen. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Hat der Enteignungsgegner Lösungsvarianten aufgezeigt, die hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung (wenigstens eines Teiles der Fläche) beachtlich waren, sind die ihm entstandenen Kosten nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060231.X01Im RIS seit
06.08.2001