RS Vwgh 1994/4/14 93/06/0232

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §36 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §36 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung ist ihrer Natur nach an den Bestand der ursprünglichen Baubewilligung geknüpft: Sollte diese Baubewilligung (dh hier: der sie erteilende BERUFUNGSBESCHEID - nicht schon der Vorstellungsbescheid -) aus welchen Gründen immer behoben werden, so verliert ein Bescheid auf Verlängerung der Wirksamkeit dieser Baubewilligung seinen Anwendungsbereich und würde daher keine weiteren Wirkungen mehr entfalten, zumal im fortgesetzten Baubewilligungsverfahren für den Fall der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung eine neue Frist iSd § 36 Abs 1 Vlbg BauG 1972 in Gang gesetzt würde.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060232.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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