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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung ist ihrer Natur nach an den Bestand der ursprünglichen Baubewilligung geknüpft: Sollte diese Baubewilligung (dh hier: der sie erteilende BERUFUNGSBESCHEID - nicht schon der Vorstellungsbescheid -) aus welchen Gründen immer behoben werden, so verliert ein Bescheid auf Verlängerung der Wirksamkeit dieser Baubewilligung seinen Anwendungsbereich und würde daher keine weiteren Wirkungen mehr entfalten, zumal im fortgesetzten Baubewilligungsverfahren für den Fall der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung eine neue Frist iSd § 36 Abs 1 Vlbg BauG 1972 in Gang gesetzt würde.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060232.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009