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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist das AVG anzuwenden, das eine dem § 51 Abs 6 VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthält. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes besteht sohin kein Verbot der reformatio in peius, das heißt, daß der Bescheid von der Berufungsbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden kann.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180123.X01Im RIS seit
02.04.2001