RS Vwgh 1994/4/14 92/15/0083

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/15/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0020 B 16. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ab dem Vorverfahren, verletzt, wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 Z 1 oder die Verpflichtung zur Anhörung der Parteien über diesen bislang unbekannte Gründe missachtet werden, die für die Entscheidung des VwGH gem § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG in Betracht kommen (Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 197).

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150083.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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