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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;Rechtssatz
Als Versuch kommt nur eine zur wirklichen Ausübung der Tat (nämlich der Verrichtung von Bauarbeiten am Bauwerk) führende Handlung in Betracht. Die Vollendung der Schindelarbeiten an einem am Boden stehenden Turmdach - wenn auch zur Vorbereitung der späteren Aufbringung dieses Dachaufsatzes auf den Turm - ist nicht nur mit einer unmittelbar bevorstehenden (verbotenen) Montage des Daches auf dem Bauwerk zu erklären und weist daher keine solche Nähe zur (allfälligen) Ausführungshandlung auf, daß von einem strafbaren Versuch gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060007.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012