RS Vwgh 1994/4/14 93/06/0232

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §36 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §36 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Mitspracherecht kommt den Nachbarn nur im Umfang des § 30 Vlbg BauG 1972 und nur in jenem Rahmen zu, in dem im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung auf solche Umstände Bedacht zu nehmen ist. Für eine neuerliche Untersuchung, ob die Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen bzw für eine Auseinandersetzung mit Umständen, die im Zeitpunkt der Baubewilligung bereits vorlagen, ist im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung kein Raum, da letztere nur dann versagt werden darf, wenn ein Versagungsgrund "in der Zwischenzeit" eingetreten ist. Diese Überlegung reduzieren das Mitspracherecht der Nachbarn im Verfahren gemäß § 36 Abs 2 Vlbg BauG 1972 auf die Frage, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ein Mitspracherecht zusteht, ein Versagungsgrund eingetreten ist.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060232.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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