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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Mitspracherecht kommt den Nachbarn nur im Umfang des § 30 Vlbg BauG 1972 und nur in jenem Rahmen zu, in dem im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung auf solche Umstände Bedacht zu nehmen ist. Für eine neuerliche Untersuchung, ob die Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen bzw für eine Auseinandersetzung mit Umständen, die im Zeitpunkt der Baubewilligung bereits vorlagen, ist im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung kein Raum, da letztere nur dann versagt werden darf, wenn ein Versagungsgrund "in der Zwischenzeit" eingetreten ist. Diese Überlegung reduzieren das Mitspracherecht der Nachbarn im Verfahren gemäß § 36 Abs 2 Vlbg BauG 1972 auf die Frage, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ein Mitspracherecht zusteht, ein Versagungsgrund eingetreten ist.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060232.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009