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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
GewerbesteuerG 1953; BeteiligungsfondsG;keine Bedenken gegen §2 Z13 GewerbesteuerG; gleichheitswidrige Auslegung des §7 Z3 zweiter Satz iVm. §2 Z13 GewerbesteuerGRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Hinzurechnungsvorschrift des §7 Z3 GewStG (idF vor der Novelle BGBl. 620/1981) keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot (siehe VfSlg. 4526/1963).
Der mit dem BeteiligungsfondsG verfolgte Zweck, "die Zuführung neuer Geldmittel als Eigenkapital an österreichischen Wirtschaftsunternehmen durch abgabenrechtliche Begünstigungen zu fördern" (Heller, in: Das österreichische Recht, VI. l, 15/1, Einführung) scheint dem Verfassungsgerichtshof eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die gewerbesteuerrechtliche Begünstigung der Beteiligungsfondsgesellschaften.
Wenn und soweit Gewinnanteile beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind, findet gemäß dem zweiten Satz des §7 Z3 GewStG deren Hinzurechnung zum Gewinn des Gewerbebetriebes, an dem die Beteiligungsfondsgesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt ist, nicht statt. Nur diese Auslegung entspricht dem Sinn des §7 Z3 zweiter Satz GewStG, "den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer soweit nicht zu beachten, als eine Doppelbelastung von Ertragsbestandteilen eintritt" (Neuner, Die stille Gesellschaft im Abgabenrecht, Wien 1986, 244, L 20; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, I3, 246).
Für eine doppelte gewerbesteuerliche Belastung bestimmter Teile der von der beschwerdeführenden Partei (aufgrund der bei ihr gehaltenen Beteiligung) entrichteten Gewinnanteile besteht kein sachlicher Grund; war es doch die Absicht des Gesetzgebers, Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters kraft §7 Z3 GewStG nur einmal besteuern zu lassen und im übrigen Beteiligungsfondsgesellschaften gemäß §2 Z13 GewStG zu begünstigen.
Wenn auf Grund des §7 Z3 GewStG der Gewinnanteil nur einmal mit Gewerbesteuer belastet werden soll, fehlt es angesichts der Förderungsabsicht des Gesetzgebers an einem sachlichen Grund, diese Bestimmung in Zusammenhalt mit §2 Z13 GewStG so auszulegen, daß der der Beteiligungsfondsgesellschaft entrichtete Gewinnanteil zur Gänze dem Gewinn des Unternehmers hinzuzurechnen ist, an dem die Beteiligung gehalten wird. Diese Auslegung widerspräche daher dem Gleichheitssatz. Die Ausnahme von der Hinzurechnungspflicht gemäß §7 Z3 zweiter Satz GewStG ist entsprechend dem Grundgedanken dieser Bestimmung immer dann gegeben, wenn Beteiligungserträge "beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind". Hinsichtlich jenes Anteiles an den Beteiligungserträgen, für welchen die Beteiligungsfondsgesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist, entfällt sohin bei verfassungskonformer Auslegung des §7 Z3 GewStG eine Hinzurechnung zum Gewinn des Unternehmens, an dem die Beteiligungsfondsgesellschaft beteiligt ist, weil anders eine mit dem Grundgedanken des §7 Z3 GewStG unvereinbare doppelte Belastung der betreffenden Beträge bewirkt würde, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist.
Die belangte Behörde hat sohin der Vorschrift des §7 Z3 zweiter Satz GewStG iVm §2 Z13 GewStG fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt dadurch unterstellt, daß sie den gesamten, von der beschwerdeführenden Partei ausgeworfenen Gewinnanteil deren gewerbesteuerpflichtigem Gewinn gemäß §7 Z3 GewStG hinzurechnete, wiewohl dieser Gewinnanteil teilweise auch bei der Beteiligungsfondsgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht unterlag.
Schlagworte
AbgabenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B598.1987Dokumentnummer
JFR_10118993_87B00598_01