RS Vwgh 1994/4/14 93/18/0607

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §86 Abs1;
FrG 1993 §86 Abs3;
FrG 1993 §88 Abs1;
FrPolG 1954;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0608 93/18/0609 93/18/0610

Rechtssatz

Wurde ein Aufenthaltsverbotsbescheid, der sich auf Bestimmungen des FrPolG stützte, nach dem 1.1.1993 zugestellt, so wurde er bereits im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1993 erlassen und stützte sich daher auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften, weshalb er mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180607.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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