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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/18/0115 bis 94/18/0120Rechtssatz
Bei den Vorschriften des § 3 AVG handelt es sich um subsidiäre Bestimmungen, die in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Sichtvermerken zufolge der in § 67 und § 68 FrG 1993 getroffenen Regelungen nicht zur Anwendung kommen können.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180114.X02Im RIS seit
02.02.2001