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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0216 1Stammrechtssatz
Anrainer, an deren Grundstück die geplante Straße lediglich vorbeiführt, haben keine Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren nach dem Tir LStG 1989. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Formulierung
in § 42 Abs 2 Tir LStG 1989: "und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen". Diese Bestimmung dient nur dazu, Umstände zu erheben, nach denen Personen die Parteistellung gem § 43 Tir LStG 1989 zukommt (Hinweis auf die andere Rechtslage nach § 6 Abs 1 u. 3 NÖ LStG, LGBl 8500-1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060054.X01Im RIS seit
11.07.2001